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REISEBEDINGUNGEN
Liebe Teilnehmerin,
lieber Teilnehmer,
zu einem optimalen Verlauf Ihrer Reise und einer reibungslosen Abwicklung Ihrer Buchung tragen klare Vereinbarungen über die gegenseitigen Rechte und Pflichten bei. Diese wollen wir mit Ihnen in Form der nachfolgenden Reisebedingungen treffen. Diese Reisebedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen – nachstehend »Reiseteilnehmer« genannt und »TN« abgekürzt – und uns als Reiseveranstalter – nachstehend »RV« abgekürzt – im Buchungsfall zustande kommenden Reisevertrags. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a bis m BGB über den Pauschalreisevertrag und die Bestimmungen der §§ 4 bis 13 der Verordnung über die Informations- und Nachweispflichten für RV und füllen diese Bestimmungen aus. Lesen Sie diese Reisebedingungen daher bitte vor Ihrer Buchung sorgfältig durch.
1. Abschluss des Reisevertrags / Verpflichtung des Buchenden / Stellung der gesetzlichen Vertreter
1.1. Für alle Buchungsarten gilt:
a) Grundlage des Angebots des RV und der Buchung des TN sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen in der Buchungsgrundlage soweit diese dem TN bei der Buchung vorliegen.
b) Bei Minderjährigen stellt die Buchung sowohl das Vertragsangebot des Minderjährigen, dieser vertreten durch den/die gesetzlichen Vertreter, wie auch des/der gesetzlichen Vertreter selbst dar. Bei Minderjährigen kommt der Reisevertrag nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen sowohl mit dem minderjährigen TN, als auch mit dessen gesetzlichem(n) Vertreter(n) zustande.
c) Es entspricht nicht nur den gesetzlichen Vorgaben, sondern auch den Grundsätzen des RV, TN mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Behinderungen die Teilnahme an den Reisen und Freizeiten zu ermöglichen. Hierzu ist es jedoch unerlässlich, dass der TN in der Anmeldung genaue Angaben über Art und Umfang bestehender Behinderungen oder gesundheitlicher Beeinträchtigungen macht, damit der RV prüfen kann, ob eine Teilnahme und Buchungsbestätigung möglich ist. Sollten dem RV solche Angaben nicht gemacht werden, kann keine Buchungsbestätigung erfolgen, also kein Reisevertrag abgeschlossen werden. Erfolgt durch den RV eine Buchungsbestätigung, weil ihm über eine solche gesundheitliche Beeinträchtigung nichts mitgeteilt wurde, so behält sich der RV vor, aus diesem Grund den Reisevertrag mit dem TN zu kündigen, falls eine Teilnahme nach dem pflichtgemäßen Ermessen des RV aufgrund der besonderen Umstände der Freizeit nicht möglich oder zumutbar ist.
d) Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des RV vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des RV vor, an das er für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der TN innerhalb der Bindungsfrist dem RV die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
e) Der TN hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
f) Der RV weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312 Abs. (2) Nr. 4, 312g Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9 BGB) bei Verträgen über Reiseleistungen nach § 651a BGB (Pauschalreiseverträge) sowie sonstigen Verträgen auf die Pauschalreiserecht Anwendung findet, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651i BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5 dieser Reisebedingungen). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt:
a) Mit der Buchung bietet der TN dem RV den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der TN 3 Werktage gebunden.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) durch den RV zustande, die keiner Form bedarf, mit der Folge, dass auch mündliche und telefonische Bestätigungen für den TN rechtsverbindlich sind. Bei mündlichen oder telefonischen Buchungen übermittelt der RV eine schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung an den TN. Mündliche oder telefonische Buchungen des TN führen bei entsprechender verbindlicher mündlicher oder telefonischer Bestätigung jedoch auch dann zum verbindlichen Vertragsabschluss, wenn die entsprechende schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung dem TN nicht zugeht.
1.3. Bei Buchungen, die über ein Online-Buchungsverfahren (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr) erfolgen, gilt für den Vertragsabschluss:
a) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) zahlungspflichtig buchen« bietet der TN dem RV den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der TN drei Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.
b) Dem TN wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
c) Die Übermittlung des Vertragsangebots durch Betätigung des Buttons zahlungspflichtig buchen begründet keinen Anspruch des TN auf das Zustandekommen eines Reisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. Der RV ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des TN anzunehmen oder nicht.
d) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Buchungsbestätigung des RV beim TN zu Stande.
e) Erfolgt die Buchungsbestätigung sofort nach Vornahme der Buchung des TN durch Betätigung des Buttons zahlungspflichtig buchen« durch entsprechende Darstellung der Buchungsbestätigung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der Reisevertrag mit Zugang und Darstellung dieser Buchungsbestätigung beim TN am Bildschirm zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung bedarf. In diesem Fall wird dem TN die Möglichkeit zur Speicherung und zum Ausdruck der Buchungsbestätigung angeboten. Die Verbindlichkeit des Reisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der TN diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. Der RV wird dem TN zusätzlich eine Ausfertigung der Buchungsbestätigung per E-Mail, E-Mail-Anhang, Post oder Fax übermitteln.
2. Leistungsverpflichtung des RV, Ergänzende Vereinbarungen, Zusicherungen Dritter, Fremdprospekte
2.1. Die Leistungsverpflichtung des RV ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungs-bestätigung in Verbindung mit der zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Reiseausschreibung und nach Maßgabe sämtlicher in der Buchungsgrundlage (Prospekt, Internet) erhaltenen Hinweise und Erläuterungen, insbesondere in den »Wichtigen Hinweisen« im Prospekt sowie eventueller ergänzender Informationsbriefe für die einzelnen Reisen oder Freizeitmaßnahmen, die den TN zur Verfügung gestellt wurden.
2.2. Reisevermittler (z.B. Reisebüros, Kooperationspartner des RV), Reise- und Freizeitleiter sowie Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind vom RV nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrags abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des RV hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
2.3. Orts- und Hotelprospekte sowie Internetausschreibungen, die nicht vom RV herausgegeben werden, sind für den RV und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem TN zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht des RV gemacht wurden.
2.4. Ergänzende oder ändernde Vereinbarungen zu den in der Reiseausschreibung und der Buchungsgrundlage beschriebenen Leistungen sowie zu den Reisebedingungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem RV. Sie sollten aus Beweisgründen schriftlich getroffen werden.
3. Bezahlung
3.1. Nach Abschluss des Reisevertrags (Zugang der Buchungsbestätigung) und Aushändigung eines Sicherungsscheins gemäß § 651k BGB (soweit eine Pflicht zur Kundengeldabsicherung besteht) ist eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Reisepreises, jedoch maximal 255,- € pro TN, zu leisten.
3.2. Die Restzahlung ist (falls eine Pflicht zur Kundengeldabsicherung besteht, soweit der Sicherungsschein übergeben ist) bis spätestens 2 Wochen vor Reisebeginn zu bezahlen, wenn feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 8. genannten Gründen abgesagt werden kann. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des RV an.
3.3. Vertragsabschlüsse kürzer als 2 Wochen vor Reisebeginn verpflichten den TN zur sofortigen Zahlung des Teilnehmerbeitrages gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und Aushändigung des Sicherungsscheins im Sinne des §651 k BGB. ’
3.4. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen ist ein Sicherungsschein gemäß § 651k BGB nicht zu übergeben, wenn
a) die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, sie keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis pro TN 75,- € nicht übersteigt,
b) der RV Reisen nur gelegentlich und außerhalb einer gewerblichen Tätigkeit veranstaltet.
3.5. Soweit der RV zur Erbringung der Reiseleistung bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des TN gegeben ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch des TN auf Inanspruchnahme der Reiseleistung und keine Leistungsverpflichtung des RV.
3.6. Soweit der RV zu Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen bereit und in der Lage ist und kein vertragliches oder gesetzliches Zurückbehaltungsrecht oder Aufrechnungsrecht des TN gegeben ist, gilt:
a) Leistet der TN die vereinbarten Zahlungen trotz Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen und trotz Mahnung und Fristsetzung des RV nicht fristgemäß innerhalb der vereinbarten Fristen, so kann der RV vom Reisevertrag zurücktreten und den TN mit Rücktrittskosten nach Ziffer 5 dieser Reisebedingungen belasten.
b) Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises besteht kein Anspruch des TN auf die Erbringung der Reiseleistungen bzw. die Aushändigung der Reiseunterlagen.
4. Preiserhöhung
4.1. Der RV behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu ändern:
4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für den RV nicht vorhersehbar waren.
4.3. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrags bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der RV den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
4.4. Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der RV vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
4.5. Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der RV vom Kunden verlangen.
4.6. Werden die bei Abschluss des Reisevertrags bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem RV erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
4.7. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrags kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den RV verteuert hat.
4.8. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der RV den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung des RV über die Preiserhöhung gegenüber dem RV geltend zu machen.
5. Rücktritt der/des TN
5.1. Der TN kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem RV unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Dem TN wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2. Tritt der TN vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der RV den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der RV, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
5.3. Der RV hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des TN wie folgt berechnet:
Eigenanreise
Bis 45 Tage vor Reiseantritt 15 % (max. 21,- €)
vom 44.-30. Tag vor Reiseantritt 30 %
vom 29.-22. Tag vor Reiseantritt 60 %
ab dem 21. Tag vor Reiseantritt 80 %
Flug-, Bus- und Bahnreisen
Bis 45 Tage vor Reiseantritt 15 %
vom 44.-30. Tag vor Reiseantritt 25 %
vom 29.-15. Tag vor Reiseantritt 50 %
vom 14.-7. Tag vor Reiseantritt 60 %
ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 90 %
Schiffsreisen und kombinierte Flug-/Schiffsreisen
Bis 30 Tage vor Reiseantritt: 30%
vom 29.-22. Tag vor Reiseantritt 40%
vom 21.-15. Tag vor Reiseantritt 60%
vom 14.-7. Tag vor Reiseantritt 80%
vom 6.-1. Tag vor Reiseantritt 90%
bei Nichterscheinen des TN 95%
jeweils pro TN.
Berechnungsgrundlage ist der dem TN in Rechnung gestellte Gesamtpreis.
5.4. Dem TN ist es gestattet, dem RV nachzuweisen, dass ihm tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der TN nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
5.5. Der RV behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der RV nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht der RV einen solchen Anspruch geltend, so ist der RV verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
5.6. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleibt das Recht des TN, gem. § 651b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, unberührt.
5.7. Dem TN wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit ausdrücklich empfohlen.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der TN einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z.B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der RV wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
7. Kündigung durch den RV aus Gründen des Verhaltens des TN
7.1. Der RV kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der TN ungeachtet einer Abmahnung des RV oder der von ihm eingesetzten Reise-/Freizeitleitung die Durchführung der Reise/Freizeit nachhaltig stört oder gegen die Grundsätze des RV oder gegen die Weisung der verantwortlichen Leitung verstößt. Die Reise-/Freizeitleiterin/der Reise-/Freizeitleiter ist zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen vom RV bevollmächtigt und berechtigt.
7.2. Bei Minderjährigen ist der RV, nach Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten, berechtigt, die vorzeitige Rückreise zu veranlassen, bei Volljährigen den Reisevertrag zu kündigen. Der RV wird, soweit dies unter Berücksichtigung der Besonderheiten der vertraglich vereinbarten Beförderung möglich ist (demnach z.B. nicht bei Busreisen mit gemeinsamer An- und Abreise), die vertraglich vorgesehene Rückbeförderung erbringen. Ist dies nicht möglich oder entstehen im Rahmen der vertraglichen Rückbeförderung Mehrkosten, gehen diese zu Lasten des TN bzw. seiner gesetzlichen Vertreter.
7.3. Im Falle der Kündigung behält der RV den vollen Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.
8. Rücktritt des RV wegen Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl
8.1. Der RV kann bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl ist in der Teilnahme-bestätigung anzugeben oder es ist dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung Bezug zu nehmen.
b) Der RV ist verpflichtet, dem TN gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
c) Ein Rücktritt des RV später als 2 Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der RV unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
8.2. Der TN kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den TN aus seinem Angebot anzubieten. Der TN hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des RV über die Absage der Reise gegenüber dem RV geltend zu machen.
8.3. Im Falle eines Rücktritts des RV wird der Reisepreis unverzüglich und ohne Abzüge an den TN zurückbezahlt.
9. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen
9.1. Der RV informiert in der Reiseausschreibung/der Buchungsgrundlage über die obigen Bestimmungen, die für das jeweilige Reiseland gültig sind. Diese Informationen gelten für deutsche Staatsbürger, bei denen keine besonderen Verhältnisse gegeben sind. In der Person des TN begründete persönliche Verhältnisse (z.B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit, frühere Eintragungen im Personalausweis/Pass, Flüchtlingsausweis usw.) können dabei nicht berücksichtigt werden, soweit sie dem RV nicht ausdrücklich vom TN mitgeteilt worden sind.
9.2. Soweit der RV seiner Hinweispflicht entsprechend der vorstehenden Bestimmungen nachkommt, ist der TN zur Einhaltung dieser Bestimmungen selbst verpflichtet, es sei denn, dass sich der RV ausdrücklich zur Beschaffung etwaiger Visa, Bescheinigungen usw. verpflichtet hat. Der RV haftet, auch dann, wenn er im Einzelfall die Beschaffung übernommen hat, nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang solcher Unterlagen.
9.3. Soweit dem TN aus den genannten Vorschriften Schwierigkeiten entstehen, die seine Teilnahme an der Reise verhindern oder beeinträchtigen, berechtigen ihn diese nicht zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag. Dies gilt jedoch nur, wenn der RV seinerseits zur Leistungserbringung in der Lage ist und die genannten Schwierigkeiten nicht von ihm zu vertreten sind. Etwaige Ansprüche des TN im Falle einer Verletzung der Informationspflicht des RV bleiben unberührt.
10. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen bei Flugreisen
10.1. Der RV informiert den TN entsprechend der »EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
10.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist der RV verpflichtet, dem TN die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald der RV weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird er den TN informieren.
10.3. Wechselt die dem TN als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird der RV den TN unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
10.4. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot (»Black List«) ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm
11. Pflicht des TN zu Beachtung der Hinweise des RV zur Mängelanzeige während der Reise;, Kündigung des Reisevertrages durch den TN; fristwahrende Geltendmachung von Ansprüchen des TN nach Reiseende
11.1. Der TN ist zur Beachtung der Hinweise, die ihm vom RV in Form der Informationsbriefe vor Reiseantritt zugehen, verpflichtet.
11.2. Der gesetzlichen Verpflichtung zur Mängelanzeige (§§ 651d Abs. 2 BGB) hat der TN bei Reisen mit dem RV dadurch zu entsprechen, dass er verpflichtet ist, auftretende Störungen und Mängel sofort der/dem vom RV eingesetzten Reise-/Freizeitleiter anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des TN entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt.
11.3. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der TN den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem RV erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der RV oder seine Beauftragten (Reise-/Freizeitleiter/in, örtliche Agentur) eine ihnen vom TN bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom RV oder seinen Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des TN gerechtfertigt wird.
11.4. Leistungsträger, örtliche Agenturen, Reise-/Freizeitleiter und sonstige Beauftragte des RV sind von diesem nicht bevollmächtigt, Reisemängel oder Zahlungsansprüche namens des RV anzuerkennen.
11.5. Die gesetzliche Obliegenheit des TN nach § 651g Abs.1 BGB, reisevertragsrechtliche Gewährleistungs-ansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem RV geltend zu machen, wird in Bezug auf den mit dem RV abgeschlossenen Reisevertrag wie folgt konkretisiert:
a) Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der TN nach Reiseende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber dem RV geltend zu machen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
b) Die Geltendmachung kann fristwahrend und nur gegenüber dem RV unter dessen Anschrift (siehe unten) erfolgen.
c) Die Ausschlussfrist gilt nicht für deliktische Ansprüche und für Ansprüche aus Körperschäden des TN.
d) Diese Frist gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651c Abs. 3, 651d, 651e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.
e) Ansprüche des TN entfallen nur dann nicht, wenn die fristgerechte Geltendmachung der Ansprüche durch den TN unverschuldet unterbleibt.
12. Beschränkung der Haftung
12.1. Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des TN weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der RV für einen dem TN entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
12.2. Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sport-veranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den TN erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des RV sind. Der RV haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des TN vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des TN die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des RV ursächlich geworden ist.
13. Verjährung, Datenschutz
13.1. Ansprüche des TN nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf einer fahr-lässigen Pflichtverletzung des RV oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des RV beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des RV oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des RV beruhen.
13.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
14. Rechtswahl und Gerichtsstand
14.1. Für TN, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem TN und dem RV die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche TN können den RV ausschließlich an dessen Sitz verklagen.
14.2. Für Klagen des RV gegen TN bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des RV vereinbart.
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Fax: (030) 28497717
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